ÜBER 30 JAHRE IN DRESDEN

Umgang von Trennungskindern in Corona-Zeiten

In diesen Tagen werden zahlreiche Entscheidungen veröffentlicht, die sich mit Trennungskindern in Corona-Zeiten beschäftigten. Dies veranlasst uns, einmal die Rechtslage zum Umgangsrecht während der Pandemie zu verdeutlichen.

Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen

Eine Mutter hatte sich aus - rückblickend mit gewisser Wahrscheinlichkeit übertriebener, unangemessener - Sorge um das gesundheitliche Wohl des gemeinsamen Kindes entschieden, die Umgangsvereinbarung eigenmächtig auszusetzen. Damit hat sie die Ausübung des persönlichen Umgangsrechts von Vater und Kind zumindest an den entsprechenden Terminen praktisch nicht nachholbar verhindert. Hierin liegt ein bedeutsamer Pflichtverstoß. Die Pandemie bietet keinen Anlass, die Umgangsregelung abzuändern, weil ein Infektionsgeschehen von vornherein keinen Bezug zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts gemäß § 1684 BGB hat.

Insbesondere steht einem Umgang kein gesetzliches Verbot entgegen und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Umstand, dass Vater und Kind nicht in einem Haushalt wohnen. Nach den während der Corona-Pandemie ergangenen Verordnungen gilt zwar durchgängig das Gebot, Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Zu dem absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehört aber gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind.

Ist der Umgang gerichtlich geklärt, müssen sich beide Elternteile daran halten. Dies bedeutet, dass die Kinder nach dem Ende des Umganges in den Haushalt des betreuenden Elternteils zurückzubringen sind. Hält sich ein Elternteil nicht an die jeweilige Verpflichtung zur Übergabe, kann dies unter Umständen mit einem Ordnungsgeld belegt werden.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020, Az. 1 UF 51/20

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2020, Az. 13 WF 100/20

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20