ÜBER 30 JAHRE IN DRESDEN

Sind auch Sie von überlangen Gerichtsverfahren betroffen?

Wie das Statistische Bundesamt mitgeteilt hat, liegt die Spannweite bei den Amtsgerichten zwischen 4,0 und 6,1 Monaten und bei den Landgerichten zwischen 6,9 und 12,5 Monaten. 14,9 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 7,0% mehr als 24 Monate. Doch vereinzelt kann es auch vorkommen, dass die Gerichte über einen gestellten Klageantrag auch nach Jahren noch nicht entschieden haben.

Der Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren wurde seit dem Jahr 2011 ausgebaut. Jeder Bürger hat nunmehr das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Dabei wird folgendes Verfahren vorgesehen:

In einem ersten Schritt müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Auf diese Weise erhalten die Richter stets die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Die Verzögerungsrüge hilft daher, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Wer keine Rüge erhoben hat, kann auch keine Entschädigung verlangen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später Entschädigung geltend machen.

Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann in einem zweiten Schritt eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürger für die sogenannten immateriellen Nachteile aufgrund des überlangen Verfahrens, wie z. B. seelische und körperliche Belastungen, in der Regel 1.200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist.

Im Freistaat Sachsen ist dieser Anspruch gegen das Landesamt für Steuern und Finanzen zu richten. Problematisch war dabei aber bislang, ob der Betroffene seinen Entschädigungsanspruch zunächst außergerichtlich verfolgen muss. In einem von uns vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden nunmehr entschieden:

Um eine Entschädigungsklage erfolgreich erheben zu können, bedarf es keiner erfolglosen vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung. Entscheidet sich ein Entschädigungskläger aber – so hier - unmittelbar zur Klageerhebung, trägt er das Risiko, die Kosten des Entschädigungsverfahrens gemäß § 93 ZPO tragen zu müssen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (OLG Dresden vom 17.07.2023, Az.: 22 EK 1/23).

Es ist also ratsam, zur Vermeidung einer Kostenlast, den Anspruch zunächst außergerichtlich geltend zu machen, wenngleich dies keine Voraussetzung für den Klageanspruch auf Entschädigung ist.

Sind auch Sie von überlangen Gerichtsverfahren betroffen, so können Sie sich gerne an uns wenden.