ÜBER 30 JAHRE IN DRESDEN

Eckpunkte der Inflationsausgleichsprämie

Wegen der erheblichen Kostensteigerungen hat der Bundestag eine Inflationsausgleichsprämie zur finanziellen Entlastung der Arbeitnehmer rückwirkend zum 01.10.2022 beschlossen.

Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Regelungen der jetzt geltenden Rechtslage zur Inflationsausgleichsprämie dar:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, vom 26.10.2022 – 31.12.2024.

  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 3.000,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

  • Dieser steuerliche Freibetrag kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

  • Der Arbeitgeber muss bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z.B. durch Hinweis bei der Lohnabrechnung.

  • Sind Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld vertraglich oder durch betriebliche Übung geschuldet, dürfen diese nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.

  • Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz steht die Prämie allen Arbeitnehmern – auch Auszubildenden, Werkstudenten und Minijobbern – zu.

  • Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die Höhe der Prämie für unterschiedliche Mitarbeiter zu differenzieren.

  • Die Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe, wodurch der Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens sinkt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, auf die kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht.