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Die Fehler bei der Errichtung eines Testaments

In der Vorschrift des § 2247 Abs. 1 BGB ist klar geregelt: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass errichtete Testamente nichtig sind, weil die Formvorschriften nicht eingehalten werden. Dann ist es oftmals ärgerlich, wenn anstatt des wirklichen Willens des Erblassers plötzlich die gesetzliche Erbfolge eintritt. Um dieses Ärgernis zu entgehen, möchten wir aufzeigen, welche Fehler unbedingt vermieden werden sollten.

1. Ein eigenhändiges Testament muss immer komplett vom Erblasser mit der Hand selbst geschrieben werden. Das OLG Stuttgart hat in der Entscheidung vom 21.10.2014, Az.: 8 W 387/14 entschieden, dass ein Testament auch dann unwirksam ist, wenn der Erblasser den Text diktiert und sogar handschriftlich Zusätze hinzugefügt hat.

2. Wer sein Testament selbst schreibt, muss das mit der Hand tun. Ausdrucke vom Computer, Schreibmaschine oder Blindenschrift erkennen Gerichte nicht an. Dies hat das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.01.2006, Az.: 15 W 414/05, noch einmal verdeutlicht. Der Wille muss außerdem eine Unterschrift tragen, bei der der vollständige Vor- und Nachname lesbar sein muss. Zudem empfiehlt es sich, das Testament mit den Worten "Testament" oder "Mein letzter Wille" zu überschreiben. Zudem muss das Testament das Datum und den Ort der Errichtung erhalten.

3. Ist ein Testament errichtet und fügt der Erblasser anschließend auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie dann nochmals unterschreiben. Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 31.08.2011, Az.: 31 Wx 179/10, entschieden, dass es sich nur dann um eine gültige Testamentsänderung handelt.

4. Das OLG Frankfurt entschied am 27.06.2017, Az.: 20 W 179/17, dass ein Pfeildiagramm, das verdeutlichen soll, wer wie in der Erbfolge berücksichtigt wird, ungültig ist, weil Pfeilverbindungen jederzeit abgeändert werden könnten.

5. Wie das OLG Hamburg am 08.10.2013, Az.: 2 W 80/13, entschieden hat, darf ein Testament nicht manipulierbar sein. Nutzt der Erblasser eine Karte mit verschiedenen Aufklebern und Stickern, aus denen hervorgeht, wer Haupterbe wird, ist das Testament nicht gültig.

Passen Sie daher auf, dass Ihr Testament nicht an Formfehlern leidet und zur Unwirksamkeit führt. Zur rechtlichen Sicherheit bei der Erstellung eins Testamentes und der Erläuterung der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeit können Sie gerne auf unsere Kompetenz vertrauen.