Die Frage, ob das Kind geimpft werden soll ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1628 BGB, so dass die Entscheidung nur von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden kann. Was ist aber, wenn sich die Eltern über die Impfung ihrer Kinder nicht einigen können?
Hierzu hat das OLG München in seinem Beschluss vom 18.10.2021, Az.: 26 UF 928/21, entschieden, dass die Entscheidungsbefugnis dem impfwilligen Elternteil zu übertragen ist, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt.
Zuvor hatte bereits das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21, verdeutlicht, dass auch der Kindeswille nach § 1697 a BGB zu beachten ist, wenn Alter und Entwicklungsstand des Kindes es ihm erlauben, sich eine eigenständige Meinung zur Impfung zu bilden.
Beide Oberlandesgerichte sind der Auffassung des BGH gefolgt, das bereits am 03.05.2017 in seinem Beschluss zum Az.: XII ZB 157/16 entschieden hatte, dass die Entscheidungsbefugnis dem impfwilligen Elternteil alleine übertragen werden kann, wenn es sich um eine Standardimpfung handelt und dieser Elternteil den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgt.
Die Gerichte haben sich demnach am Kindeswohl zu orientieren und die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zu übertragen, der das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt. Und dieses wird in der Befolgung der Empfehlungen der STIKO gesehen.