ÜBER 30 JAHRE IN DRESDEN

BGH fällt neues Urteil zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der immer wieder im Streit stehenden Schönheitsreparaturen am 08.07.2020, Az. VIII ZR 163/18, ein Urteil gesprochen, wonach Mieter verlangen können, dass der Vermieter die Hälfte der Kosten für die Schönheitsreparaturen übernimmt - allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.

Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Einzug deutlich verschlechtert hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in zwei Fällen aus Berlin entschieden. Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben.

Diese Mieter dürfen bereits nach dem Urteil des BGH vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14, nicht auf eigene Kosten zu Schönheitsreparaturen wie Streichen oder Tapezieren verpflichtet werden. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag können also ignoriert werden. Bisher war jedoch ungeklärt, ob in solchen Fällen der Vermieter einspringen muss. Der BGH entschied sich nun für eine Kompromisslösung. Die Kosten sollen demnach in der Regel jeweils zur Hälfte von dem Vermieter und dem Mieter getragen werden.