ÜBER 30 JAHRE IN DRESDEN

BGH bestätigt, Vereine für das Fehlverhalten ihrer Fans haftbar

BGH bestätigt, dass Vereine für das Fehlverhalten ihrer Fans haftbar gemacht werden können.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 04.11.2021, Az.: I ZB 54/20, höchstrichterlich entschieden, dass ein Schiedsspruch des "Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" (Ständiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

Begründet wurde dies damit, dass die "Geldstrafe", die gegen die Antragstellerin (hier der FC Carl Zeiss Jena) für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, keine strafähnliche Sanktion darstellt, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die "Geldstrafe" soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Damit ist nun in der Rechtprechung anerkannt, dass Vereine verschuldenunabhängig für das Fehlverhalten ihrer Anhänger haften und diese dann, sofern die "Täter" ermittelt werden können, in Regress genommen werden kann.